Statuten

Swiss-Haflinger-Associaton (SHA)
Statuten

 

Art. 1      Name und Sitz

Gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 11) und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 23 und 28) besteht unter der Bezeichnung «Swiss-Haflinger-Association» (SHA) eine politisch und konfessionell neutrale, unabhängige Interessengemeinschaft als juristische Person gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB (Art. 52 bis 79).

2 Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» besteht auf unbestimmte Zeitdauer.

3 Der Sitz der «Swiss-Haflinger-Association» ist innerhalb der Schweiz, am jeweiligen Wohnsitz (politische Gemeinde) des Präsidiums.

Art. 2      Ziel und Zweck

Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» setzt sich zum Ziel:

  • Die gemeinsamen Interessen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Fahrzeughaltern auf nationaler sowie internationaler Ebene zu pflegen, zu fördern und zu wahren.
  • Die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Kommunikation zwischen den Mitgliedern und Fahrzeughaltern durch die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Treffen sowie anderen Anlässen zu vertiefen und solche Treffen und Anlässe durchzuführen.
  • Die gegenseitige Anerkennung, Toleranz und Solidarität zu pflegen.
  • Den Mitgliedern und Fahrzeughaltern eine Plattform zu bieten, wo sie ihre Fähigkeiten entdecken, einbringen und in die Tat umsetzen können.
  • Den Kontakt zur Öffentlichkeit, welche sich für unsere Aktivitäten und Anliegen interessiert, zu fördern und zu pflegen.

2 Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen materiellen Gewinn.

3 Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» führt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe mit mindestens 100 000 Franken Jahresumsatz und verzichtet deshalb auf einen Handelsregistereintrag sowie auf die gesetzliche Buchführungspflicht gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR Artikel 942 ff.).

Art. 3      Mitgliedschaft

Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» setzt sich aus natürlichen und juristischen Personen zusammen, welche die Ziele und den Zweck der Interessengemeinschaft anerkennen und zu fördern bereit sind. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Es bestehen keine weiterführenden Aufnahmekriterien um der Interessengemeinschaft beitreten zu können.

2 Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» besteht aus ihren Mitgliedern; solche können werden:

  • Sämtliche an der «Swiss-Haflinger-Association» interessierten, urteilsfähigen und mündigen natürlichen Personen. Urteilsfähige aber unmündige Personen benötigen die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormunds.
  • Institutionen, die Interesse an der «Swiss-Haflinger-Association» haben.

3 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme resp. Abweisung von Mitgliedern. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Berufung an die Generalversammlung möglich. Ordentliche Ein- und Austritte werden von der Generalversammlung einzig gutgeheissen.

4 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

5 Im Jahr der Anmeldung resp. Aufnahme eines Mitglieds ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

6 Die einzige Pflicht eines Mitglieds gegenüber der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» besteht darin, seinen jährlichen Mitgliederbeitrag pünktlich zu entrichten.

7 Der Austritt aus der «Swiss-Haflinger-Association» ist jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

8 Auf Antrag des Vorstands und durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Gründe für einen Ausschluss bestehen in der Verletzung statutarischer Pflichten wie beispielsweise:

  • Unehrenhaftes Verhalten, insbesondere welches die Interessen der «Swiss-Haflinger-Association» schädigt. Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Es besteht keine Rekursmöglichkeit.
  • Säumige Mitglieder, welche ihre Pflicht gemäss Art. 36 nicht erfüllen, werden von der Generalversammlung jeweils rückwirkend per 31. Dezember des Vorjahres ausgeschlossen. Der Ausschluss wird dem Mitglied nicht mitgeteilt.

9 Nach einem rechtskräftig erfolgten Ausschluss ist erneuter Antrag auf eine Mitgliedschaft nicht möglich.

10 Bei Todesfall erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.

Art. 4      Mittel

Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» beschafft ihre Mittel aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder (primär).
  • Erlösen aus Aktivitäten (sekundär).
  • Spenden und Zuwendungen (sekundär).

2 Die einzelnen Mitgliederkategorien und die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

3 Die Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» führt keine Passivmitgliedschaften.

4 Personen, welche einzig einen Gönnerbeitrag leisten, gelten als Gönner/Spender.

5 Mitglieder, die einen zusätzlichen Gönnerbeitrag entrichten gelten als Mitglieder.

6 Die verschiedenen Mitgliederkategorien lauten wie folgt:

  • Mitglieder              → Beitragspflichtige Mitglieder jeden Alters
  • Vorstandsmitglieder → Beitragsbefreite Mitglieder ab 18 Jahren, von der GV gewählt
  • Ehrenmitglieder       → Beitragsbefreite Mitglieder, von der GV ernannt

 

Art. 5      Organisation

Die Organe der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» sind:

  • Die Generalversammlung.
  • Der Vorstand.
  • Die Revisionsstelle.

2 Die Organe sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen gemäss Vorstandsregelement.

3 Zur Lösung besonderer oder grösserer Aufgaben kann der Vorstand in einzelnen Fällen ein operativ ihm unterstelltes Organisationskomitee oder eine zeitlich beschränkte Projektorganisation einberufen und führen.

Art. 6      Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» tritt jährlich innerhalb der ersten vier Monate zusammen.

2 Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden und der Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen.

3 Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind schriftlich und mindestens zwei Wochen im Voraus an den Präsidenten zu richten.

4 Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle erfolgen.

5 Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung hat mindestens 10 Tage im Voraus zu erfolgen.

6 Einzelheiten zur Durchführung einer Generalversammlung bestimmt die Geschäftsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird.

7 Eine offiziell eröffnete Generalversammlung ist handlungs- und beschlussfähig!

Art. 7      Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» obliegen folgende Geschäfte: Sie

  • wählt den Vorstand, entscheidet über seine Tätigkeiten, dessen Anträge und legt seine Pauschalabgeltung fest.
  • entscheidet über die Anträge der Mitglieder.
  • nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die jeweiligen Organe durch Erteilung einer Décharge.
  • entscheidet über Statutenänderungen.
  • setzt die jährlichen Mitgliederbeiträge für mindestens ein Jahr im Voraus fest und
  • beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

Art. 8      Der Vorstand

Der Vorstand der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Interessengemeinschaft gegen aussen.

2 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünf urteilsfähigen und mündigen Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung eingesetzt und konstituiert sich selbst. Der Vorstand setzt sich mindestens wie folgt zusammen (Ämterkumulation ist zulässig):

  • Präsident, Kassier und Sekretär.

3 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglieds einberufen und zeichnet zu zweien mit dem Präsidenten.

4 Der Vorstand ist befugt, dringende, laufende Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Das Präsidium erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen Geschäfte und leitet die Sitzungen und Generalversammlungen.

5 Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtszeit ist unbeschränkt.

6 Vorstandsmitglieder sind nur während ihrer aktiven Tätigkeit im Vorstand von der Beitragspflicht enthoben. Verlässt ein Vorstandsmitglied den Vorstand, wird es automatisch wieder zu einem beitragspflichtigen Mitglied.

7 Vorstandsmitglieder erhalten für ihre laufenden, persönlichen Unkosten eine jährliche Pauschalabgeltung. Die Summe wird von der Generalversammlung festgelegt.

8 Der Vorstand ist für die Auszeichnung verdienter Mitglieder verantwortlich und hat der Generalversammlung Vorschläge betreffend Ehrenmitgliedschaften zu unterbreiten.

9 Damit die Handlungsfähigkeit sichergestellt ist, beschränkt sich die finanzielle Kompetenz des Vorstands für nicht durch die Generalversammlung genehmigte Auslagen auf 3'000 Franken pro Geschäft und insgesamt 5’000 Franken pro Geschäftsjahr.

Art. 9      Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch.

2 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor und einem Stellvertreter (1. Revisor und 2. Revisor). Sie wird von der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre eingesetzt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Die Nachfolgeregelung innerhalb der Revisionsstelle besteht darin, dass nach einer Amtsdauer von zwei Jahren, der 2. Revisor den 1. Revisor über seine Wahl durch die Generalversammlung ablöst. Eine Amtsdauer beschränkt sich somit auf vier Jahre. Eine Wiederwahl als 2. Revisor ist nach zwei Jahren erneut möglich.

4 Die Revisionsstelle berichtet dem Vorstand in schriftlicher Form zu Handen der Generalversammlung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Kassier und Vorstand.

5 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

Art. 10   Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder gemäss Art. 46 für die Verbindlichkeiten der «Swiss-Haflinger-Association» ist ausgeschlossen.

3 Die Haftung der beitragspflichtigen Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 11   Auflösung

Die Auflösung der Interessengemeinschaft «Swiss-Haflinger-Association» kann entweder durch Beschluss einer ordentlichen oder aber einer ausserordentlichen, extra zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.

2 Für den Beschluss zur Auflösung ist ein Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

3 Über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Generalversammlung. Dieser Beschluss wird über das einfache Mehr gefasst.


Die vorliegenden Statuten wurden überarbeitet und von der Generalversammlung am 01. März 2019, rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Diese Ausgabe ersetzt die 1. Ausgabe von 2007 vollumfänglich. Bei fehlenden Festlegungen innerhalb der Statuten, der Geschäftsordnung oder des Vorstandsreglements gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 52 bis Art. 79, sinngemäss.


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